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Beiträge für Sozialversicherung der Croupiers

Spielbanken dürfen Trinkgeldtopf anzapfen

Kassel (AP). Spielbanken dürfen die Beiträge für die Sozialversicherung der Croupiers aus dem Tronc zahlen. Der Tronc ist der Topf, in dem die Trinkgelder für die an den Spieltischen tätigen Angestellten gesammelt werden. Das Bundesarbeitsgericht in Kassel veröffentlichte eine Sammelentscheidung in fünf gemeinsamen Musterprozessen von Croupiers gegen die Spielbanken in Nordrhein-Westfalen und Berlin. Danach darf auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen dem Tronc (französich: Opferstock) entnommen werden, obwohl die meisten Spieler davon ausgehen, daß ihre Zahlungen in diesen Topf reine Trinkgelder für die Croupiers seien. Die Croupiers hatten verlangt, die Spielbanken sollten die Arbeitgeberanteile aus eigenen Mitteln zahlen. Laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muß lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Abgabe wegen Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten aus eigenen Mitteln der Spielbanken finanziert werden. Die Spielbanken wollten diese Abgabe ebenfalls aus dem Tronc zahlen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit seinen Entscheidungen vorangegangene Urteile der Landesarbeitsgerichte in Berlin und Hamm.

(Az.: 5 AZR 454/96, 476/96, 567/96, 568/96 und 69/97)

Quelle: Neue Westfälische, 4.5.1998


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