Von Andreas Kaiser Das Geschäft mit
Glücksspielen erlebt
derzeit im World Wide
Web einen gewaltigen
Aufschwung. Die Umsätze
der virtuellen Spielbanken
haben die Milliardengrenze
überschritten, obwohl das
Internet ein öffentlicher Ort
ist und in zahlreichen
westlichen Staaten wie
Deutschland öffentliche
Veranstaltungen von
Glücksspielen ohne
behördliche Genehmigung
verboten sind. Das
Sprichwort - "wo kein
Kläger ist, ist kein Richter" greift auch im WWW.
"Wenn sich Hinweise ergeben, wird von der Polizei natürlich
nicht weggeschaut", erklärt Gerhard Schlemmer vom Bundeskriminalamt
in Wiesbaden. Allerdings sei ihm aus der Arbeit seiner Behörde
derzeit kein Fall bekannt, in dem in Sachen illegales
Glücksspiel im Internet ermittelt werde. Auch beim Landeskriminalamt (LKA) in
Bayern, das bisher als federführend in diesem Bereich galt, ist
man nicht viel schlauer. Seitdem dort der Fachfahnder Zöller in den
Ruhestand getreten ist, hat man auch in München "niemand mehr,
der sich im Internet-Glücksspiel dezidiert auskennt", wie
LKA-Referent Fritz Dillinger offen zugibt. Ähnliches ist auch
aus Justizministerium von Herta Däubler-Gmelin zu erfahren: Das
Bundesministerium äußere sich grundsätzlich nicht zu
Einzelfällen, so Sprecher Hans-Hermann Lochen.
Doch Einzelfälle sind die virtuellen Spiele mit realem Geld
längst nicht mehr. Der Berliner Experte für Online-Recht, Sebastian Biere,
meint gar, dass im gesamten Bereich E-Commerce mit Roulette,
Video Poker, Bakkarat oder Black Jack - neben Angeboten mit
erotischen Inhalten - mittlerweile das meiste Geld gemacht wird.
Bereits 1998 bezifferte der österreichische Jurist Gerhard Laga
in seiner Dissertation "Internet im rechtsfreien Raum?" die weltweiten
Umsätze aus Glücksspielen via Internet auf 2,4 Milliarden Mark.
Und einem in CasinoWWWorld.com publizierten Bericht zufolge
rechnet die Branche bereits im Jahr 2000 mit einem
Gesamtumsatz von zehn Milliarden Mark.
Einer Schätzung von Rechtsanwalt Biere zufolge tummeln sich
derzeit rund 1000 virtuelle Kasinos im Web. Knapp 50 von ihnen
warten inzwischen mit einem deutschsprachigen Angebot auf.
Gespielt wird entweder über herkömmliche Browser oder über
aufwändige Zusatzsoftware, die zumeist kostenlos von den
Anbietern bezogen werden kann.
Obwohl das virtuelle Glücksspiel besonders unter den
Internet-Surfern aus USA und Europa weit verbreitet ist, haben
fast alle Online-Kasinos ihre Server in Ländern wie Antigua, Curacao
oder Venezuela stehen. Als erste Regierung der Welt hat kürzlich
sogar die Dominikanische Republik den Betrieb einer eigenen
Internet-Spielbank, dem "Virtual World Casino and Sportsbook",
angekündigt. In Mittel- und Südamerika ist - anders als in
sämtlichen deutschsprachigen Ländern sowie in etlichen
Bundesstaaten der USA - Glücksspiel mit Geld keineswegs
verboten.
Dennoch ist Jurist Biere überzeugt, dass diese Angebote aus
Übersee gegen die Paragraphen 284 und 285 des deutschen
Strafgesetzbuches verstoßen. "Sie erfüllen den Straftatbestand
des illegalen Glücksspiels. Die Rechtsverletzung findet dort statt, wo
das Angebot abrufbar ist", sagt er: Tatort sei nicht nur der
Server in Antigua, sondern eben auch der Computer des Spielers in Berlin,
Wien oder Washington. Mit dieser Rechtsauffassung steht Biere
nicht allein da. "Die Rechtsauffassung tendiert in diese
Richtung", bestätigt Regierungsdirektorin Perdita Kröger aus dem
Bundesjustizministerium. Erst im September 1998 hat das
Landgericht Hamburg einem Internet-Provider untersagt, einer
venezolanischen Firma eine deutsche Domain zur Verfügung zu
stellen, da deren Spielangebot gegen hiesiges Wettbewerbsrecht
verstoße. Im Gegensatz zu den Anbietern aus Drittländern müssen
alle behördlich genehmigten Spielbanken hier zu Lande 70 bis 90
Prozent ihrer Erträge an den Staat abgeben.
Als erstes europäisches Land hat Österreich reagiert. Seit dem
1.1. 1997 ist "das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische
Glücksspiele im Inland" verboten, wie es in Paragraph 56 des
Glücksspielgesetzes heißt. Strafbar macht sich zudem jeder, der
einem Inländer die Möglichkeit zur Teilnahme an einem
ausländischen Glücksspiel gibt. Darüber hinaus wurde das
Strafmaß für Verstöße gegen das entsprechende Gesetz deutlich
erhöht. Ein Österreicher, der Gewinne aus ausländischen
Glücksspielen im Inland entgegennimmt, kann mit einem Bußgeld
in Höhe von 300 000 Schilling belangt werden.
Die deutsche Gesetzgebung zögert dagegen. Strafverfahren gegen
Spieler gab es bisher noch keine. Im Hause von Ministerin
Däubler-Gmelin sehen die Staatsdiener keinerlei
Novellierungsbedarf. "Unsere Strafvorschriften sind weit genug",
sagt Juristin Kröger. "Die Frage ist nur, wann sich die
Staatsanwaltschaft entscheidet, zu ermitteln", moniert Biere.
Angeblich soll immerhin das BKA ein Tool entwickelt haben, mit
dem illegale Spieler aufzustöbern sind.
Jurist Gerhard Laga weiß daher, dass jeder Internet-Spieler "ein
enormes Risiko eingeht, da er meist weder über Informationen
über das Glücksspielunternehmen noch über die Rechtslage oder die
Durchsetzung seines Anspruchs im Ausland verfügt." Auf Grund
der umstrittenen Rechtslage sind bisher kaum seriöse Anbieter
auf dem Online-Markt aufgetaucht. Behördlich genehmigte Kasinos
befürchten, sie könnten mit einem Web-Auftritt ihre kostbare
Lizenz aufs Spiel setzen. Daher agieren im Internet vor allem zweifelhafte
Buchmacher. Laga sind Fälle bekannt, in denen Gewinner oft
monatelang vergeblich auf die Gutschrift ihrer Gewinne warteten.
Auch Biere kennt "bisher niemand, der tatsächlich gewonnen hat".
Gespielt wird ausschließlich über Kreditkarte. In vielen
Web-Kasinos müssen die Spieler zudem erst ein Finanzdepot
anlegen, bevor die Würfel fallen.
Für Furore sorgte im Juli ein Fall in den USA. Eine Dame aus New
York hatte auf einem Server in Antigua große Summen verzockt
und ihre Kreditmarke von Mastercard mit 70 000 Dollar belastet.
Doch anstatt zu zahlen, ging sie vor Gericht. Die Richter
entschieden, dass das Glücksspiel auf dem Terminal des Users
veranstaltet wurde und somit illegal gewesen sei, weil die
persönlichen Informationen ebenso wie die Wetten aus New York
abgeschickt wurden. Daraufhin kam es zu einem stillschweigenden
Vergleich mit Mastercard. Ein Präzedenzfall sollte tunlichst
vermieden werden. "Niemand will, dass ein Gericht zu dem
Ergebnis kommt, dass im Prinzip sämtliche Forderungen, die ein
Anbieter an einen Spieler hat, laut geltendem Recht unzulässig
sind", sagt Biere.
Nach Meinung von Psychologen treffen in virtuellen Kasinos zudem
zwei Suchtkomponenten aufeinander: Das
Internet-Abhängigkeitssyndrom und die Spielsucht. US-Senator Jon
Kyl aus Arizona glaubt, dass Spielsucht durch das Web
bedrohlicher als Drogen wird.