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Stellungnahme des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V. (fags) zur Rehabilitation Glücksspielsüchtiger
Medium:fags
Datum: 12.08.1999
Der Fachverband Glücksspielsucht e.V. (fags) begrüßt ausdrücklich die Initiative des Ver-bandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), Maßnahmen zur Rehabilitation Glücksspielsüchtiger zu regeln. Der Fachverband Glücksspielsucht e.V. versteht sich als Interessenvertretung dieser Klientel. Darüber hinaus ist er ein sachverständiges Fachgremi-um für Hilfsangebote und therapeutische Maßnahmen für diesen Personenkreis (Prävention, Beratung, Behandlung, Rehabilitation der Betroffenen und ihrer Angehörigen). Ziel dieser Stellungnahme ist es, den VDR bei der Erarbeitung eines differenzierten, individuellen Erfor-dernissen gerecht werdenden, effektivenRehabilitationsangebotes zu unterstützen.

Im Fachverband Glücksspielsucht e.V. (fags) sind Suchtkrankentherapeuten, Ärzte, Psy-chologen, Sozialarbeiter und Wissenschaftler aus dem gesamten Bundesgebiet organisiert. Der Fachverband wurde 1998 aus dem seit 1990 bestehenden Bundesweiten Arbeitskreis Glücksspielsucht (BAG) konstituiert und ist Mitgliedsorganisation der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren. Als professionelle Interessenvertretung der Betroffenen (Glücks-spielsüchtige und ihre Familien) ist es das vorrangige Ziel dieses Verbandes, eine sozial-rechtliche Gleichstellung dieser Klientel mit anderen Abhängigkeitserkrankten zu erreichen.

Die Situation der ca. 120 000 beratungs- und behandlungsbedürftigen Glücksspielsüchtigen unterscheidet sich je nach Bundesland: In dem einen Bundesland erhält diese Klientel keine stationären Rehabilitationsmaßnahmen, in anderen ausschließlich in psychosomatischen Kliniken, in wieder anderen Bundesländern wird im Sinne einer Einzelfallregelung indikati-onsgeleitet eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in psychosomatischen bzw. Fachkliniken für Abhängigkeitserkrankungen durchgeführt.

Mit dem Ziel einer Gleichbehandlung unabhängig vom Bundesland ist hier eine Neuregelung z. B. in Form einer Empfehlungsvereinbarung erforderlich. Insbesondere bedarf es der Aner-kennung der Glücksspielsucht als einer rehabilitationsbedürftigen Erkrankung entsprechend SGB VI (section) 10.

Auch in der ambulanten Rehabilitation, Beratung und Behandlung Glücksspielsüchtiger be-steht Regelungsbedarf: Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke können ihre Bemühungen für Glücksspielsüchtige und ihre Angehörigen nicht abrechnen. Konzeptionen zur Ambulanten Rehabilitation laufen Gefahr, nicht anerkannt zu werden, wenn neben stoff-gebundenen Abhängigkeitserkrankungen auch Glücksspielsucht angeführt wird. Träger der Beratungsstellen untersagen ein Hilfsangebot einerseits, weil dieses nicht abrechnungsfähig ist, aber auch, weil für diese Indikation keine Empfehlungsvereinbarung z. B. entsprechend der für die ambulante Rehabilitation Suchtkranker (EVARS) vorliegt.

Andererseits hat aber das Angebot der professionellen Suchtkrankenhilfe eine hohe Akzep-tanz bei den Betroffenen. Diese und ihre Angehörigen bewerten die Hilfen positiv. Aus unse-rer Sicht können Suchtberatungsstellen ein differenziertes, effektives Hilfsangebot von hoher Qualität vorhalten. Die Qualität ist durch Aus-, Fort- und Weiterbildung zu sichern und zu verbessern.

Der Fachverband Glücksspielsucht empfiehlt als pragmatische Lösung, die Empfehlungsver-einbarungen ambulante bzw. stationäre Rehabilitation Suchtkranker um die Indikation Glücksspielsucht zu erweitern.

Der VDR sollte die Entscheidung treffen, die Glücksspielsucht als rehabilitationsbedürf-tige Erkrankung anzuerkennen. Wenn er sich entschließt, eine spezielle Empfehlung für die Rehabilitation dieser Klientel zu erarbeiten, so sind hierbei vor allem folgende Qualitätsstan-dards, die sich aus dem Krankheitsbild ableiten, zu beachten:

1. Die stationäre Rehabilitation Glücksspielsüchtiger muß indikationsgeleitet erfolgen. Je nach Schweregrad, Komorbidität und Psychopathologie der Erkrankung ist die Indika-tion für die Durchführung von Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen oder einer psychosomatischen Klinik zu stel-len.

Für die Indikationsstellung liegen die Entscheidungsgrundlage der LVAen Rheinprovinz und Westfalen sowie der Kurzfragebogen zum Glücksspielverhalten KFG (Petry 1996), sowie differenzierte phänomenologische Kriterien entsprechend dem DSM IV (z. B. Witt 1996) vor.

Eine Behandlung in einer Suchtklinik sollte insbesondere dann erfolgen, wenn: eine fortgeschrittene Suchtdynamik, Komorbidität, Delinquenz und Verschuldung vorliegen.

Es ist sicherzustellen, daß die Entscheidung zur Durchführung der Rehabilitationsmaß-nahme in einer Suchtklinik oder einer psychosomatischen Klinik nachvollziehbar begrün-det ist und damit ggf. eine sozialrechtliche Überprüfung auch zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit erleichtert.

2. Die bisherige Praxis der medizinischen Rehabilitation Glücksspielsüchtiger zeigt, daß Sucht-Fachkliniken und psychosomatische Kliniken geeignete Maßnahmen zur medizini-schen Rehabilitation anbieten, wenn sie über spezifische Therapieangebote, Behand-lungskonzepte und Qualitätsstandards verfügen (z. B. abstinenzorientiertes Rehabilitati-onsziel, indikative Glücksspielertherapiegruppen, Geldmanagement, Schuldenregulie-rung, vergleichbare Katamnesen, Qualitätsmanagement, externe Supervision). Die Lei-stungsträger sollten sicher stellen, daß nur solche Rehabilitationskliniken belegt werden, die ein qualifiziertes Behandlungskonzept für Glücksspielsüchtige anbieten.

3. Für die ambulante Rehabilitation von Glücksspielsüchtigen sind Suchtberatungs- und ambulante Behandlungsstellen geeignet, die ein Konzept zur Rehabilitation dieser Klien-tel haben und entsprechende Behandlungsbausteine anbieten. Auch für diese Rehabili-tationsmaßnahme gelten als Qualitätsmerkmale abstinenzorientiertes Behandlungskon-zept, Glücksspielertherapiegruppe, Geldmanagement, Schuldnerberatung und Schulden-regulierung ggf. in Kooperation mit anderen Facheinrichtungen (Schuldnerberatung, Be-treuer usw.).

4. Die Einrichtung von Schwerpunktberatungsstellen (z.B. Spezialberatungsstellen für diese Indikation nach dem Modell der EVARS) und ein fachlich differenziertes Nachsorgeange-bot ermöglicht kostengünstig eine flächendeckende Versorgung der Klientel.

5. Die Möglichkeiten der Adaption analog der Rehabilitation Suchtkranker sind dieser Kli-entel zur Sicherung bzw. Erreichung des Rehabilitationsziels zu eröffnen.

6. Die Durchführung der Rehabilitation erfordert eine fachspezifische Aus- und Weiterbil-dung der Mitarbeiter/innen der ambulanten und stationären Einrichtungen. Der Fachver-band Glücksspielsucht e.V. hat in Zusammenarbeit mit der DHS bereits ein Curriculum für ein entsprechendes Qualifikationsangebot erarbeitet und konzipiert derzeit Organisa-tion und Durchführung dieses Weiterbildungsangebotes.

Stand: Juli 1999


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