Der Fachverband Glücksspielsucht e.V. (fags) begrüßt ausdrücklich
die Initiative des Ver-bandes Deutscher Rentenversicherungsträger
(VDR), Maßnahmen zur Rehabilitation Glücksspielsüchtiger zu regeln.
Der Fachverband Glücksspielsucht e.V. versteht sich als Interessenvertretung
dieser Klientel. Darüber hinaus ist er ein sachverständiges Fachgremi-um
für Hilfsangebote und therapeutische Maßnahmen für diesen Personenkreis
(Prävention, Beratung, Behandlung, Rehabilitation der Betroffenen
und ihrer Angehörigen). Ziel dieser Stellungnahme ist es, den
VDR bei der Erarbeitung eines differenzierten, individuellen Erfor-dernissen
gerecht werdenden, effektivenRehabilitationsangebotes zu unterstützen.
Im Fachverband Glücksspielsucht e.V. (fags) sind Suchtkrankentherapeuten,
Ärzte, Psy-chologen, Sozialarbeiter und Wissenschaftler aus dem
gesamten Bundesgebiet organisiert. Der Fachverband wurde 1998
aus dem seit 1990 bestehenden Bundesweiten Arbeitskreis Glücksspielsucht
(BAG) konstituiert und ist Mitgliedsorganisation der Deutschen
Hauptstelle gegen die Suchtgefahren. Als professionelle Interessenvertretung
der Betroffenen (Glücks-spielsüchtige und ihre Familien) ist es
das vorrangige Ziel dieses Verbandes, eine sozial-rechtliche Gleichstellung
dieser Klientel mit anderen Abhängigkeitserkrankten zu erreichen.
Die Situation der ca. 120 000 beratungs- und behandlungsbedürftigen
Glücksspielsüchtigen unterscheidet sich je nach Bundesland: In
dem einen Bundesland erhält diese Klientel keine stationären Rehabilitationsmaßnahmen,
in anderen ausschließlich in psychosomatischen Kliniken, in wieder
anderen Bundesländern wird im Sinne einer Einzelfallregelung indikati-onsgeleitet
eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in psychosomatischen
bzw. Fachkliniken für Abhängigkeitserkrankungen durchgeführt.
Mit dem Ziel einer Gleichbehandlung unabhängig vom Bundesland
ist hier eine Neuregelung z. B. in Form einer Empfehlungsvereinbarung
erforderlich. Insbesondere bedarf es der Aner-kennung der Glücksspielsucht
als einer rehabilitationsbedürftigen Erkrankung entsprechend SGB
VI (section) 10.
Auch in der ambulanten Rehabilitation, Beratung und Behandlung
Glücksspielsüchtiger be-steht Regelungsbedarf: Beratungs- und
Behandlungsstellen für Suchtkranke können ihre Bemühungen für
Glücksspielsüchtige und ihre Angehörigen nicht abrechnen. Konzeptionen
zur Ambulanten Rehabilitation laufen Gefahr, nicht anerkannt zu
werden, wenn neben stoff-gebundenen Abhängigkeitserkrankungen
auch Glücksspielsucht angeführt wird. Träger der Beratungsstellen
untersagen ein Hilfsangebot einerseits, weil dieses nicht abrechnungsfähig
ist, aber auch, weil für diese Indikation keine Empfehlungsvereinbarung
z. B. entsprechend der für die ambulante Rehabilitation Suchtkranker
(EVARS) vorliegt.
Andererseits hat aber das Angebot der professionellen Suchtkrankenhilfe
eine hohe Akzep-tanz bei den Betroffenen. Diese und ihre Angehörigen
bewerten die Hilfen positiv. Aus unse-rer Sicht können Suchtberatungsstellen
ein differenziertes, effektives Hilfsangebot von hoher Qualität
vorhalten. Die Qualität ist durch Aus-, Fort- und Weiterbildung
zu sichern und zu verbessern.
Der Fachverband Glücksspielsucht empfiehlt als pragmatische Lösung,
die Empfehlungsver-einbarungen ambulante bzw. stationäre Rehabilitation
Suchtkranker um die Indikation Glücksspielsucht zu erweitern.
Der VDR sollte die Entscheidung treffen, die Glücksspielsucht
als rehabilitationsbedürf-tige Erkrankung anzuerkennen. Wenn er
sich entschließt, eine spezielle Empfehlung für die Rehabilitation
dieser Klientel zu erarbeiten, so sind hierbei vor allem folgende
Qualitätsstan-dards, die sich aus dem Krankheitsbild ableiten,
zu beachten:
1. Die stationäre Rehabilitation Glücksspielsüchtiger muß indikationsgeleitet
erfolgen. Je nach Schweregrad, Komorbidität und Psychopathologie
der Erkrankung ist die Indika-tion für die Durchführung von Maßnahmen
zur medizinischen Rehabilitation in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen
oder einer psychosomatischen Klinik zu stel-len.
Für die Indikationsstellung liegen die Entscheidungsgrundlage
der LVAen Rheinprovinz und Westfalen sowie der Kurzfragebogen
zum Glücksspielverhalten KFG (Petry 1996), sowie differenzierte
phänomenologische Kriterien entsprechend dem DSM IV (z. B. Witt
1996) vor.
Eine Behandlung in einer Suchtklinik sollte insbesondere dann
erfolgen, wenn: eine fortgeschrittene Suchtdynamik, Komorbidität,
Delinquenz und Verschuldung vorliegen.
Es ist sicherzustellen, daß die Entscheidung zur Durchführung
der Rehabilitationsmaß-nahme in einer Suchtklinik oder einer psychosomatischen
Klinik nachvollziehbar begrün-det ist und damit ggf. eine sozialrechtliche
Überprüfung auch zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit erleichtert.
2. Die bisherige Praxis der medizinischen Rehabilitation Glücksspielsüchtiger
zeigt, daß Sucht-Fachkliniken und psychosomatische Kliniken geeignete
Maßnahmen zur medizini-schen Rehabilitation anbieten, wenn sie
über spezifische Therapieangebote, Behand-lungskonzepte und Qualitätsstandards
verfügen (z. B. abstinenzorientiertes Rehabilitati-onsziel, indikative
Glücksspielertherapiegruppen, Geldmanagement, Schuldenregulie-rung,
vergleichbare Katamnesen, Qualitätsmanagement, externe Supervision).
Die Lei-stungsträger sollten sicher stellen, daß nur solche Rehabilitationskliniken
belegt werden, die ein qualifiziertes Behandlungskonzept für Glücksspielsüchtige
anbieten.
3. Für die ambulante Rehabilitation von Glücksspielsüchtigen sind
Suchtberatungs- und ambulante Behandlungsstellen geeignet, die
ein Konzept zur Rehabilitation dieser Klien-tel haben und entsprechende
Behandlungsbausteine anbieten. Auch für diese Rehabili-tationsmaßnahme
gelten als Qualitätsmerkmale abstinenzorientiertes Behandlungskon-zept,
Glücksspielertherapiegruppe, Geldmanagement, Schuldnerberatung
und Schulden-regulierung ggf. in Kooperation mit anderen Facheinrichtungen
(Schuldnerberatung, Be-treuer usw.).
4. Die Einrichtung von Schwerpunktberatungsstellen (z.B. Spezialberatungsstellen
für diese Indikation nach dem Modell der EVARS) und ein fachlich
differenziertes Nachsorgeange-bot ermöglicht kostengünstig eine
flächendeckende Versorgung der Klientel.
5. Die Möglichkeiten der Adaption analog der Rehabilitation Suchtkranker
sind dieser Kli-entel zur Sicherung bzw. Erreichung des Rehabilitationsziels
zu eröffnen.
6. Die Durchführung der Rehabilitation erfordert eine fachspezifische
Aus- und Weiterbil-dung der Mitarbeiter/innen der ambulanten und
stationären Einrichtungen. Der Fachver-band Glücksspielsucht e.V.
hat in Zusammenarbeit mit der DHS bereits ein Curriculum für ein
entsprechendes Qualifikationsangebot erarbeitet und konzipiert
derzeit Organisa-tion und Durchführung dieses Weiterbildungsangebotes.
Stand: Juli 1999