Sittenwidriges Spielbankdarlehen

Ein Mann verspielte in einem staatlich konzessionierten Spielkasino in
Tschechien sein ganzes Geld. Da ihm das Kasinopersonal keinen Kredit einräumen wollte, wandte er sich an die Kasinoleitung. Ein Vorstandsmitglied des als Aktiengesellschaft betriebenen Kasinos gab schließlich seinem Drängen nach und gewährte ihm gegen Ausstellung mehrerer Schecks einen Betrag von 5.830 DM als Darlehen. Die Pechsträhne hielt leider an. Der Mann verspielte auch dieses Geld bis auf den letzten Pfennig. Die später der Bank vorgelegten Schecks platzten mangels Deckung. Das Kasino erhob Klage auf die Rückzahlung des
Darlehens vor dem Amtsgericht Passau.

Nach Meinung des Amtsrichters beruhte das Darlehen auf einem Verstoß gegen die guten Sitten. Der Kasinovorstand kannte die Spielleidenschaft des Gastes. Da er als Vorstandsmitglied auch tantiemeberechtigt war, kam ihm der Spielverlust des Darlehensnehmers zumindest indirekt zugute. Dies genügte, die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages anzunehmen. Unerheblich war dabei, daß das Darlehen auf Drängen des spielwütigen Herrn ausbezahlt wurde.

Urteil des AG Passau vom 22.05.1997, 3 C 139/97, MDR 1997, 1109